EMESTA GmbHVerkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen der EMESTA GmbH (EMESTA), 51645 Gummersbach A. Allgemeines1.EMESTA liefert nur zu ihren Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Geschäftsbedingungen des Kunden haben für EMESTA keine Gültigkeit. Mit der Annahme der Lieferung erklärt sich der Kunde unwiderruflich mit der ausschließlichen Geltung der Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen der EMESTA einverstanden.2.Alle von EMESTA abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von EMESTA schriftlich bestätigt worden sind.3.Mündliche Nebenabsprachen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.4.Die dem Kunden übermittelten Unterlagen wie Ab-bildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Kraftverbrauchs-und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend.B. Lieferumfang1.Technische Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind zulässig, soweit hierdurch die Eignung für den vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.2.Schutzvorrichtungen, Sicherheitseinrichtungen und andere Vorrichtungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen, werden nur in-soweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.3.In jedem Fall, auch wenn EMESTA die Montage zu einem Pauschalpreis übernommen hat, gehört nicht zur Lieferung: Erd- und Maurerarbeiten, Hebezeuge, Gerüste, Dachverwahrungen, Material und Installation zum Anschluss von Heizung, Gas, Frischwasser, Abwasser und Strom, außerdem Installation und Inbetriebnahme von Öl- und Gasbrennern, Feuerlösch-, Elekrostatikanlagen u.ä. Für die Montage sind die besonderen Montagebedingungen der EMESTA maßgebend, auf die ausdrücklich verwiesen wird.C. Preise und Zahlung1.Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Den vereinbarten Preisen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zugeschlagen.2.Vorbehaltlich einer anderslautenden Auftragsbestätigung sind die Rechnungen der EMESTA sofort ohne Abzug zu bezahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist EMESTA berechtigt, bankübliche Zinsen, mindestens 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz ab Fälligkeitstag in Rechnung zu stellen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.3.Bei Nichteinhaltung der EMESTA-Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden alle Forderungen der EMESTA sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall steht EMESTA das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel, Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen.4.EMESTA ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an Dritte abzutreten.5.Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber den Forderungen der EMESTA ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit sie nicht ausdrücklich von EMESTA anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.6.EMESTA hat das Recht, die in der Auftragsbestätigung angeführten Preise den evtl. bis zum Tage der Lieferung eingetretenen Preis-, Material- und Lohnerhöhungen anzugleichen.7.Tritt der Kunde nach Auftragsbestätigung vom Vertrag zurück, ist EMESTA berechtigt, dem Kunden 15 % des Warenwertes in Rechnung zu stellen.8.EMESTA kann Teillieferungen einzeln in Rechnung stellen.D. Lieferzeit1.Die vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, Stellung einer Bürgschaft , etc.2.Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ab-lauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teilliefe-rungen sind zulässig.3.Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die EMESTA trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Energie und Rohstoffmangel und andere Ereignisse höherer Gewalt, gleichgültig, ob diese Umstände bei EMESTA oder bei einem ihrer Unterlieferanten eintreten.Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von EMESTA nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. EMESTA. muss dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für die EMESTA unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, kann sie ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will EMESTA vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.4.Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die von EMESTA zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist der Kunde berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche des Verzuges 1/2v.H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Die Entschädigung beträgt maximal 5 v.H. des Wertes. Weitergehende Schadensansprüche sind ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung der EMESTA entsprechend H. Ziffer 2 ihrer Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen.5.Bei Nichteinhalten vereinbarter Liefertermine ist der Kunde verpflichtet, EMESTA schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren Ablauf ist er berechtigt, vom Vertag zurückzutreten.6.Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferanten mindestens jedoch 1/2v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. EMESTA ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Lieferbestand zu verfügen und den Kunden mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern.7.Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.E. Gefahrübergang und Entgegennahme1.Die Gefahr geht spätestens mit dem Beginn der Verladung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder EMESTA noch andere Leistungen, wie z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Im Regelfall erfolgt der Versand auf Kosten und Gefahr des Kunden.2.Verzögert sich der Versand durch Umstände, die EMESTA nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.3.Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt G. entgegenzunehmen.F. Eigentumsvorbehalt1.Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- und Umkehrwechsel mit dem Kunden Eigentum der EMESTA 2.Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-Wasser- und sonstige Schäden zu Gunsten der EMESTA zu versichern.3.Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde EMESTA unverzüglich davon zu benachrichtigen.4.Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist EMESTA zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltware nach Mahnung berechtigt. Eine weitere Nutzung der Eigentumsvorbehaltware durch den Kunden wird untersagt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die EMESTA gelten nicht als Rück-tritt vom Vertrag.5.Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Bei Weiterverkauf und Weiterverarbeitung ist das Eigentumsrecht vom Kunden gegenüber Dritten vorzubehalten. Im Fall der Weiterverarbeitung oder Verbindung mit von Dritten gelieferten Gegenständen verbleibt EMESTA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von EMESTA gelieferten Waren zu der neuen Sache. Für den Fall der Weiterveräußerung wird EMESTA bereits jetzt die Forderung aus dementsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des EMESTA-Rechnungswertes abgetreten. EMESTA nimmt die Abtretungserklärung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung bis zu dem jederzeit zulässigen Widerruf der EMESTA ermächtigt. Die Befugnis der EMESTA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich EMESTA, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. EMESTA kann verlangen, daß der Kunde ihr die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die EMESTA nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen EMESTA und Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. EMESTA verpflichtet sich, die ihr zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zusichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen.G. Gewährleistung und Mängelrüge1.Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich bei EMESTA geltend zu machen.2.Im Falle mangelhafter Lieferung hat der Kunde nach Wahl der EMESTA Anspruch auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen auch der Nach-besserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach sei-ner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Letzteres ist nur möglich, falls der Mangel so wesentlich ist, daß die Vertragsanlage für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht mehr entsprechend geeignet ist. Kommt EMESTA mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug, kann der Kunde nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist dieselben Rechte geltend machen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung nach Abschnitt H. Ziffer 2 der EMESTA -Verkaufs- Zahlungs- und Lieferbedingungen.3.Eine Gewährleistung scheidet insbesondere in folgenden Fällen aus: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht auf ein Verschulden der EME-STA zurückzuführen sind.4.Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Inbetriebnahme, verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden der EMESTA, so endet die Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.5.Zur Vornahme aller EMESTA nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung von EMESTA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist EMESTA von der Gewährleistung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von EMESTA Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn EMESTA mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. In allen Fällen ist EMESTA sofort zu verständigen.6.EMESTA kann die Beseitigung der Mängel verweigern, solange der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Zahlungsverweigerungen wegen etwaiger Liefermängel sind nicht zulässig.7.Der Kunde ist verpflichtet, für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung bauseitige Leistungen im selben Umfang wie im Hauptauftrag zur Verfügung zu stellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der EMESTAH. Haftung1.Schadensersatzansprüche des Kunden aus Vertrag, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind, insbesondere hinsichtlich Folgeschäden, ausgeschlossen.2.Unberührt bleibt die Haftung der EMESTA für ausdrücklich schriftlich zugesicherte Eigenschaften, für ihre Organe und leitenden Angestellten, soweit bei ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.I. Vertragsunterlagen, SchutzrechteBezüglich sämtlicher Vertragsunterlagen, wie Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, und Kostenvoranschläge behält sich EMESTA das Eigentum und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der EMESTA vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Irgendwelche Rechte auf Patente, Gebrauchsmuster, etc. stehen ausschließlich EMESTA zu, auch soweit sie noch nicht angemeldet sind. Ein Nachbau der Produkte der EMESTA ist nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung erlaubt.K. Erfüllungsort und Gerichtsstand Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der EMESTA - Firmensitz in 51645 Gummersbach. Soweit die EMESTA- Kunden Vollkaufleute im Sinne des Handels-gesetzbuches sind, wird das für Gummersbach zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart. EMESTA ist jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.L. Anwendbares Recht, Unwirksamkeitsklausel1.Auf die Rechtsbeziehungen zu den Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des einheitlichen Kaufgesetzes, Anwendung.2.Alle Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Teile durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.Stand: Mai 2008