EMESTA GmbH Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen der EMESTA GmbH (EMESTA), 51645 Gummersbach     A.    Allgemeines 1. EMESTA  liefert  nur zu ihren Verkaufs-, Zahlungs-  und Lieferbedingungen,  auch  soweit  bei  ständigen Geschäftsbeziehungen  später  eine  Bezugnahme  nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Geschäftsbedingungen des Kunden haben für EMESTA keine Gültigkeit. Mit  der Annahme der Lieferung erklärt sich der  Kunde unwiderruflich mit der ausschließlichen Geltung  der Verkaufs-, Zahlungs-  und  Lieferbedingungen der EMESTA einverstanden. 2. Alle  von  EMESTA  abgegebenen  Angebote  sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn  sie  von  EMESTA  schriftlich  bestätigt  worden sind. 3. Mündliche Nebenabsprachen bedürfen in jedem Fall     zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. 4. Die  dem  Kunden  übermittelten Unterlagen wie Ab-bildungen,  Zeichnungen,  Gewichts-, Kraftverbrauchs-und  Leistungsangaben  sind  nur  annähernd maßgebend. B.     Lieferumfang 1. Technische   Änderungen   gegenüber   der  Auftragsbestätigung  sind  zulässig,  soweit hierdurch die Eignung  für  den  vorgesehenen  Zweck  nicht beeinträchtigt wird. 2. Schutzvorrichtungen,   Sicherheitseinrichtungen  und andere   Vorrichtungen   aufgrund   gesetzlicher   Vorschriften  oder  behördlicher  Auflagen, werden nur in-soweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist. 3. In jedem Fall, auch wenn EMESTA die  Montage  zu  einem Pauschalpreis  übernommen  hat,  gehört nicht zur Lieferung: Erd- und  Maurerarbeiten, Hebezeuge, Gerüste,  Dachverwahrungen,  Material  und   Installation zum  Anschluss  von  Heizung, Gas, Frischwasser,  Abwasser und Strom, außerdem Installation und Inbetriebnahme  von Öl- und Gasbrennern, Feuerlösch-, Elekrostatikanlagen  u.ä.  Für  die  Montage sind die besonderen  Montagebedingungen der EMESTA maßgebend, auf die ausdrücklich verwiesen wird. C.     Preise und Zahlung 1. Die Preise  gelten  ab  Werk einschließlich Verladung im  Werk,   jedoch  ausschließlich   Verpackung. Den  vereinbarten Preisen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zugeschlagen. 2. Vorbehaltlich  einer anderslautenden Auftragsbestätigung sind die  Rechnungen der EMESTA sofort ohne Abzug zu bezahlen. Bei  Überschreitung  der Zahlungsfrist ist EMESTA  berechtigt,  bankübliche  Zinsen,  mindestens 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz ab Fälligkeitstag  in  Rechnung  zu  stellen,  ohne  dass es einer Inverzugsetzung bedarf. 3. Bei  Nichteinhaltung der EMESTA-Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden  zu mindern geeignet sind, werden alle Forderungen der EMESTA sofort  zur  Zahlung fällig. In diesem Fall steht  EMESTA das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel, Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. 4. EMESTA ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an Dritte abzutreten. 5. Der  Kunde  ist  nicht  berechtigt, gegenüber den Forderungen  der EMESTA ein Zurückbehaltungsrecht  geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit  sie nicht ausdrücklich von EMESTA anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 6. EMESTA hat das Recht, die in der Auftragsbestätigung angeführten Preise den evtl. bis zum Tage  der   Lieferung eingetretenen  Preis-,  Material-  und Lohnerhöhungen anzugleichen. 7. Tritt der Kunde nach Auftragsbestätigung vom Vertrag zurück, ist EMESTA berechtigt, dem Kunden 15 % des Warenwertes in Rechnung zu stellen. 8. EMESTA kann Teillieferungen einzeln in Rechnung stellen. D.     Lieferzeit 1. Die  vereinbarte  Lieferfrist  beginnt  erst  mit  Zugang der   Auftragsbestätigung,   jedoch  nicht  vor  der Beibringung der vom  Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben  oder  dem Eingang einer vereinbarten Zahlung,  Stellung einer  Bürgschaft , etc. 2. Die  Lieferfrist  ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ab-lauf  der  Liefergegenstand  das  Werk  verlassen  hat oder  die  Versandbereitschaft  mitgeteilt  ist. Teilliefe-rungen sind zulässig. 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei  Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die EMESTA  trotz der  nach  den   Umständen  des  Falles   zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte,  z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Energie und  Rohstoffmangel und andere Ereignisse höherer Gewalt, gleichgültig, ob diese Umstände bei EMESTA  oder bei einem ihrer Unterlieferanten eintreten. Die  vorbezeichneten  Umstände  sind auch dann von EMESTA nicht zu  vertreten,  wenn  sie  während  eines bereits vorliegenden  Verzugs  entstehen. EMESTA. muss dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen. Soweit  infolge  dieser  Umstände  die Erfüllung des Vertrages  für  die EMESTA unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, kann sie ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensansprüche  des  Kunden wegen eines solchen Rücktritts  bestehen  nicht.  Will EMESTA vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis  der  Tragweite des  Ereignisses unverzüglich  dem  Kunden  mitzuteilen,  und zwar auch dann, wenn  zunächst  mit  dem  Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. 4. Wenn  dem Kunden wegen einer Verzögerung, die von EMESTA zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist der Kunde berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche des Verzuges 1/2v.H. vom Wert desjenigen Teils  der  Gesamtlieferung, der infolge des Verzugs nicht  rechtzeitig oder nicht  zweckdienlich  benutzt werden kann. Die Entschädigung beträgt  maximal 5  v.H. des Wertes. Weitergehende Schadensansprüche sind ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung der EMESTA entsprechend H. Ziffer 2 ihrer Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen. 5. Bei  Nichteinhalten  vereinbarter  Liefertermine ist der Kunde verpflichtet, EMESTA schriftlich eine  angemessene Nachfrist zu  setzen. Nach deren Ablauf ist er berechtigt, vom Vertag zurückzutreten. 6. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,  die durch die Lagerung entstandenen  Kosten,  bei Lagerung im Werk des Lieferanten mindestens  jedoch  1/2v.H. des Rechnungsbetrages  für  jeden Monat berechnet. EMESTA ist jedoch berechtigt,  nach  Setzung  und fruchtlosem Verlauf einer  angemessenen  Nachfrist anderweitig über den Lieferbestand  zu  verfügen und  den Kunden mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern. 7. Die Einhaltung der Lieferfrist  setzt  die  Erfüllung der     Vertragspflichten des Kunden voraus. E.      Gefahrübergang und Entgegennahme 1. Die Gefahr geht spätestens mit dem Beginn der Verladung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch  dann,  wenn  Teillieferungen  erfolgen, oder EMESTA noch  andere  Leistungen, wie  z.B.  die Versandkosten oder Anfuhr  und Aufstellung  übernommen hat. Im Regelfall erfolgt  der  Versand auf Kosten und Gefahr des Kunden. 2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die EMESTA nicht  zu  vertreten  hat,  so  geht  die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf  den Kunden über. 3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel  aufweisen,  vom Kunden unbeschadet der  Rechte  aus Abschnitt  G. entgegenzunehmen. F.     Eigentumsvorbehalt 1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der   Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- und Umkehrwechsel  mit  dem  Kunden Eigentum der EMESTA 2. Bis  zum  Eigentumsübergang  hat  der Kunde den Liefergegenstand  gegen  Diebstahl,  Bruch-,   Feuer-Wasser- und sonstige Schäden  zu  Gunsten der EMESTA zu versichern. 3. Der Kunde darf den  Liefergegenstand  weder  verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen  durch  Dritte hat der Kunde EMESTA  unverzüglich davon zu benachrichtigen. 4. Bei  vertragswidrigem  Verhalten  des  Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,  ist  EMESTA zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltware nach Mahnung  berechtigt. Eine weitere Nutzung der Eigentumsvorbehaltware durch den Kunden  wird  untersagt.  Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes  durch  die EMESTA gelten nicht als Rück-tritt  vom Vertrag. 5. Der  Kunde  ist  berechtigt,  den Liefergegenstand im ordentlichen  Geschäftsgang  zu seinen normalen Bedingungen  weiterzuveräußern,  solange  er   nicht  im Zahlungsverzug ist. Bei  Weiterverkauf  und  Weiterverarbeitung  ist das Eigentumsrecht vom Kunden gegenüber Dritten vorzubehalten.  Im  Fall  der  Weiterverarbeitung  oder Verbindung mit von  Dritten gelieferten Gegenständen verbleibt EMESTA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis  des  Wertes der von EMESTA gelieferten Waren zu der neuen  Sache. Für den Fall der Weiterveräußerung wird EMESTA bereits jetzt die Forderung aus dementsprechenden  Rechtsgeschäft in Höhe des EMESTA- Rechnungswertes abgetreten. EMESTA nimmt die Abtretungserklärung hiermit an. Zur  Einziehung  dieser  Forderung  ist der Kunde auch nach  der  Abtretung  bis  zu  dem  jederzeit zulässigen  Widerruf  der EMESTA ermächtigt.   Die  Befugnis der EMESTA,  die  Forderung  selbst  einzuziehen,  bleibt davon  unberührt, jedoch verpflichtet sich EMESTA, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß    nachkommt. EMESTA kann verlangen, daß der Kunde  ihr  die  abgetretene  Forderung   und   deren Schuldner   bekanntgibt,   alle  zum  Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen  Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung  mitteilt. Wird der Liefergegenstand  zusammen  mit anderen Waren, die EMESTA nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen EMESTA und  Kunden vereinbarten  Lieferpreises  als  abgetreten.  EMESTA verpflichtet sich, die ihr zustehende  Sicherung  insoweit freizugeben, als ihr Wert die zusichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen. G.     Gewährleistung und Mängelrüge 1. Der Kunde  hat  den  Liefergegenstand  unverzüglich nach Empfang  sorgfältig  zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich  nach Erkennbarkeit schriftlich bei EMESTA geltend zu machen. 2. Im Falle  mangelhafter  Lieferung hat der Kunde nach Wahl der EMESTA  Anspruch auf Nachbesserung oder kostenlose  Ersatzlieferung.  Bei  Fehlschlagen  auch  der Nach-besserung oder Ersatzlieferung kann der  Kunde nach   sei-ner   Wahl   Herabsetzung  des  Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Letzteres  ist   nur  möglich,  falls  der  Mangel so wesentlich  ist,  daß  die Vertragsanlage für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht mehr entsprechend geeignet  ist.  Kommt EMESTA mit der Nachbesserung oder  Ersatzlieferung  in  Verzug, kann der Kunde nach  schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist dieselben Rechte geltend machen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.  Unberührt bleibt die Haftung  nach  Abschnitt  H. Ziffer 2 der EMESTA - Verkaufs- Zahlungs- und Lieferbedingungen. 3. Eine Gewährleistung scheidet insbesondere in folgenden Fällen aus: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,  fehlerhafte  Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche  Abnutzung, fehlerhafte  oder  nachlässige Behandlung, insbesondere  übermäßige  Beanspruchung,  ungeeignete Betriebsmittel,  Austauschwerkstoffe,  mangelhafte   Bauarbeiten,  ungeeigneter  Baugrund,  chemische,  elektronische oder elektrische Einflüsse,  soweit  sie  nicht auf ein Verschulden der EME-STA  zurückzuführen sind. 4. Die Gewährleistungsfrist beträgt  6  Monate  ab  Inbetriebnahme,  verzögert  sich  der  Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme  ohne  Verschulden der EMESTA, so endet die Gewährleistung  spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. 5. Zur Vornahme aller EMESTA nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden  Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der  Kunde  nach Verständigung von EMESTA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu  geben,  sonst  ist EMESTA von der Gewährleistung befreit. Nur  in  dringenden  Fällen der  Gefährdung der Betriebssicherheit   und  zur  Abwehr  unverhältnismäßig großer   Schäden  hat  der  Kunde das  Recht,  den Mangel  selbst  oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von EMESTA  Ersatz  der  notwendigen  Kosten zu verlangen.  Dasselbe  gilt,  wenn EMESTA  mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. In allen  Fällen ist EMESTA sofort zu verständigen. 6. EMESTA kann die Beseitigung der Mängel verweigern,  solange  der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Zahlungsverweigerungen  wegen  etwaiger Liefermängel sind nicht zulässig. 7. Der   Kunde   ist  verpflichtet, für  die  Nachbesserung bzw.  Ersatzlieferung  bauseitige Leistungen im selben Umfang wie im Hauptauftrag  zur Verfügung zu stellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der EMESTA H.    Haftung 1. Schadensersatzansprüche  des  Kunden  aus  Vertrag, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss  und  aus  unerlaubter  Handlung sind, insbesondere  hinsichtlich  Folgeschäden,  ausgeschlossen. 2. Unberührt  bleibt die Haftung  der EMESTA für ausdrücklich schriftlich   zugesicherte   Eigenschaften,   für   ihre Organe und leitenden Angestellten,  soweit  bei  ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist. I.      Vertragsunterlagen, Schutzrechte Bezüglich sämtlicher  Vertragsunterlagen,  wie Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, und Kostenvoranschläge behält sich EMESTA das Eigentum und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der EMESTA vervielfältigt oder  dritten  Personen  zugänglich  gemacht   werden. Irgendwelche Rechte  auf Patente, Gebrauchsmuster, etc. stehen  ausschließlich EMESTA zu, auch soweit sie noch nicht angemeldet sind. Ein Nachbau der Produkte der EMESTA ist  nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung erlaubt. K.     Erfüllungsort und Gerichtsstand Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der EMESTA - Firmensitz  in  51645 Gummersbach.  Soweit die EMESTA- Kunden Vollkaufleute im Sinne des Handels-gesetzbuches   sind,   wird  das für Gummersbach  zuständige Gericht als  Gerichtsstand  vereinbart. EMESTA ist jedoch auch berechtigt,  Ansprüche an  jedem  anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen. L.     Anwendbares Recht, Unwirksamkeitsklausel 1. Auf  die  Rechtsbeziehungen  zu  den Kunden findet  ausschließlich  das  Recht  der  Bundesrepublik Deutschland,  mit  Ausnahme   des  einheitlichen Kaufgesetzes, Anwendung. 2. Alle Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen  bedürfen  der  Schriftform.   Sollten   einzelne Teile  durch  Gesetz  oder  Einzelvertrag  entfallen,  so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen  hiervon nicht berührt.            Stand:   Mai 2008